{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92aa702b-67a7-47c3-824e-ca118784f155&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "351e416d5e9ef2ed39d46b2dbe8f4680"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30a4a4d7-ab6a-49eb-bf62-4f59d50ca877", "Checksum": "47de7422127ef3d5dece7780e50a55a9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 16 26", "600 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung aus formeller und materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:38:23", "Checksum": "32f6e6703d5a91cff6bc0791ef5c2bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)\nRegeste:\nEntschädigung aus formeller und materieller Enteignung\n\nVorliegend geht es um die Errichtung eines Kandelabers auf der den Enteigneten verbleibenden Fläche der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____.\nDer Kandelaber stellt eine Nebenanlage der Kantonsstrasse im Sinne von § 15 Abs. 1 des\nStrassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430) dar und ist Bestandteil des Situationsplans Nr. 2151 / 20 C vom 30. September 2015. Der Bau eines Kandelabers führt zu einer\nBeschränkung der Nutzungsbefugnisse der Grundeigentümer, ohne dass sich die Trägerschaft der Eigentumsrechte ändern würde. Es ist demnach von einer materiellen Enteignung auszugehen, die gemäss § 78 Abs. 1 RBG voll zu entschädigen ist. Dabei ist – wie\nbereits erwähnt – von einem Preis von Fr. 180.00/m² auszugehen (vgl. Ziff. 2.2.2.2 hiervor). Ein Kandelaber hat unter Berücksichtigung desjenigen Bereichs, welcher am stärksten von Lichtimmissionen betroffen ist, einen Platzbedarf von ca. 3 m². Dementsprechend\nresultiert für die materielle Enteignung von 3 m² der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs\nder Einwohnergemeinde D.____ eine Entschädigung von Fr. 180.00 (3 x Fr. 60.00/m²).\n\n2.4 Vorübergehende Nutzung\nDer Enteigner macht geltend, dass für die vorübergehende Nutzung von 385 m² der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ keine Entschädigung\ngeschuldet sei. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 machen die Enteigneten demgegenüber eine Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 10‘000‘000.00 geltend.\n\nErwirbt ein Gemeinwesen vorübergehend Rechte, die lediglich während des Baus eines\nauf Dauer angelegten Werkes benötigt werden, kann eine sogenannte «vorübergehende\nEnteignung» vorliegen (BGE 99 Ib 91 E. 3; HESS/W EIBEL, a.a.O., Art. 6 N 12). Entsprechend bestimmt § 8 EntG, dass eine Enteignung für eine zeitlich beschränkte Dauer angeordnet werden kann. Dem Betroffenen wird in diesen Fällen nicht das Land selbst entzogen, sondern die Nutzung daran (vgl. BGE 109 Ib 268 E. 3). In Lehre und Rechtsprechung wird diese Entschädigungspflicht als ein Sonderfall der in Art. 19 lit. c EntG umschriebenen Pflicht des Enteigners, «weitere Nachteile» zu vergüten, bezeichnet (vgl.\nBGE 109 Ib 268 E. 3, 106 Ib 19 E. 7a, HESS/W EIBEL, a.a.O., Art. 44 N 1).\n\nDie Enteigneten haben – wie bereits erwähnt – weder innert zehn Tagen nach Erhalt der\npersönlichen Anzeige des abgekürzten Plangenehmigungsverfahrens noch innerhalb der\nvom Präsidenten des Enteignungsgerichts angesetzten Nachfrist eine Entschädigungsforderung angemeldet. Der in § 51 EntG erwähnte Vorbehalt der §§ 54 und 56 EntG\nkommt vorliegend nicht zum Tragen. Gemäss § 51 EntG haben die Enteigneten demnach\nihr Recht, Inkonvenienzentschädigungen zu verlangen, verloren bzw. verwirkt (vgl.\nZiff. 2.2.1 hiervor). Entsprechend ist für die vorübergehende Nutzung von 385 m² der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ keine Entschädigung\ngeschuldet.\n\n2.5 Terrainveränderungen\nDer Enteigner verlangt, dass festzustellen sei, dass für die bleibenden Terrainveränderungen der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ keine\nEntschädigung geschuldet ist. Er führt aus, dass aufgrund des Ausbaus des Rad- und\nWanderwegs die strassenseitig bestehende Stützmauer der Parzelle Nr. 1023 abgebaut\nund durch eine neue Mauer ersetzt werde. Auf der Krone der Stützmauer werde eine\nLärmschutzwand erstellt. Durch das Entfernen der bestehenden Stützmauer und das Erstellen der neuen Mauer komme es im Bereich von ca. 39 m zu Terrainveränderungen.\n\n§ 19 Abs. 1 lit. c EntG bestimmt, dass bei der Festsetzung der Entschädigung alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen, zu berücksichtigen sind. Bei der\nErmittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG).\n\nDie Enteigneten haben – wie bereits mehrfach erwähnt – weder innert zehn Tagen nach\nErhalt der persönlichen Anzeige des abgekürzten Plangenehmigungsverfahrens noch\ninnerhalb der vom Präsidenten des Enteignungsgerichts angesetzten Nachfrist bis zum\n5. Oktober 2016 eine Entschädigungsforderung angemeldet. Die von den Enteigneten mit\nEingabe vom 18. Oktober 2016 geltend gemachte Forderung erfolgte zu spät und ist deshalb sachlich nicht zu beurteilen (vgl. Ziff. 2.2.1 hiervor). Der in § 51 EntG erwähnte Vorbehalt der §§ 54 und 56 EntG kommt vorliegend – wie bereits erwähnt – nicht zum Tragen. Die Enteigneten haben somit ihr Recht, Inkonvenienzentschädigungen zu verlangen,\nverloren bzw. verwirkt. Selbst wenn die Enteigneten eine Inkonvenienzentschädigung\nfristgerecht geltend gemacht hätten, würde der gemäss § 19 Abs. 2 EntG zu berücksichtigende Vorteil, der durch die im Bauprojekt vorgesehene Lärmschutzwand entstehen würde, die entschädigungspflichtigen Nachteile überwiegen. Die Enteigneten erhalten demnach für allfällige weitere Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als\nFolge der Enteignung voraussehen lassen, keine Entschädigung.\n\n"}