{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92aa702b-67a7-47c3-824e-ca118784f155&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "351e416d5e9ef2ed39d46b2dbe8f4680"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30a4a4d7-ab6a-49eb-bf62-4f59d50ca877", "Checksum": "47de7422127ef3d5dece7780e50a55a9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 16 26", "600 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung aus formeller und materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:38:23", "Checksum": "32f6e6703d5a91cff6bc0791ef5c2bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)\nRegeste:\nEntschädigung aus formeller und materieller Enteignung\n\nNach Lehre und Rechtsprechung wird bei in einer Bauzone liegenden Parzellen der mit\neinem Bauverbot belegte Landstreifen zwischen Strasse und Baulinie tiefer als das übrige\nLand bewertet, wenn die Abtretung dieses Landstreifens die bauliche Nutzung des\nGrundstücks nicht beeinträchtigt (vgl. BGE 1C_339/2013 vom 27. August 2013 E. 2.4;\nVGE vom 18. Februar 1987, in: BLVGE 1987 [Nr. 13.2] E. 2; Urteile des Enteignungsgerichts vom 7. Februar 2013 [600 12 22] E. 4.2, vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 5c,\nvom 27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3c/aa; HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 106 zu Art. 19 m.w.H.).\nDiese Rechtsprechung ist vorliegend analog anzuwenden, da die zu enteignende Fläche\nin einer Bauverbotszone liegt. Nach der Praxis des Enteignungsgerichts entfallen bei der\nBerechnung des Verkehrswerts von Land vor der Baulinie in der Regel zwei Drittel auf die\nbauliche Nutzung und ein Drittel auf den Flächenwert (Urteile des Enteignungsgerichts\nvom 28. Februar 2002 [600 00 305] E. 3b, vom 31. Januar 2002 [600 01 61] E. 8 jeweils\nm.w.H.; VGE vom 18. Februar 1987, in: BLVGE 1987 [Nr. 13.2] E. 2). Für Parzelle\nNr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ besteht keine bauliche Nutzung, da die Landwirtschaftszone von Bundesrechts wegen Nichtbaugebiet ist (Art. 16\nAbs. 1 RPG). Entsprechend ist vorliegend lediglich der Flächenwert zu entschädigen. Das\nGericht erachtet deshalb vorliegend für die Festsetzung der Entschädigung für die Landabtretung im Halte von 87 m² der streitbetroffenen Parzelle, die in der Landwirtschaftszone liegen, einen Preis von Fr. 60.00/m² (1/3 von Fr. 180.00) als angemessen. Für die formelle Enteignung von 87 m² ist den Enteigneten eine Entschädigung von Fr. 5‘220.00 zu\nbezahlen.\n\nGemäss § 8 des Zonenreglements Landschaft der Gemeinde D.____ sind in der Uferschutzzone insbesondere Bauten, Anlagen Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen,\nLagerplätze und Materialablagerungen, standortfremde Bepflanzungen, das Pflügen,\nDüngen und Ausbringen von Bioziden und die Beweidung unzulässig. Die Nutzung der\nUferschutzzone ist demnach stark eingeschränkt. Des Weiteren ist, soweit der Enteignete\ndurch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, deren Wert vom Verkehrswert\nabzuziehen (§ 19 Abs. 3 EntG). Vorliegend werden die Enteigneten vom Unterhalt der zu\nenteignenden Fläche der Uferschutzzone befreit. Unter Berücksichtigung der stark eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und der Befreiung von der Unterhaltspflicht ist für die\nLandabtretung im Halte von 3 m² der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____, die in der Uferschutzzone liegen, keine Enteignungsentschädigung\ngeschuldet.\n\n2.3 Materielle Enteignung\nDer Enteigner verlangt, dass festzustellen sei, dass für die Erstellung eines Kandelabers\nauf der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ keine Entschädigung geschuldet ist.\n\nZunächst stellt sich die Frage, ob der Kandelaber auf der zu enteignenden oder auf der\nden Enteigneten verbleibenden Fläche der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ errichtet wird. Die Angaben des Landerwerbsblatts zum Plan Nr.\n2151 / 17 vom 5. Mai 2015 und des Situationsplans Nr. 2151 / 20 C vom 30. September\n2015 sind diesbezüglich ungenau. Gemäss der Aussage des Enteigners anlässlich des\nAugenscheins vom 15. Dezember 2016 wird der Kandelaber auf der den Enteigneten verbleibenden Fläche erstellt. Diese Aussage des Enteigners deckt sich mit dem Planinhalt\ndes Landerwerbsplans zum Bauprojekt (Plan Nr. 2151 / 17 C vom 30. September 2015),\naus welchem hervorgeht, dass der Bereich zwischen dem neuen Strassenraum und der\nzu erstellenden Stützmauer, in welchem gemäss erwähntem Situationsplan der fragliche\nKandelaber zu stehen kommen soll, nicht Teil der zu enteignenden Fläche ist, sondern\nden Enteigneten verbleibt. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist für das Verhältnis\nzwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar und verbietet widersprüchliches\nVerhalten der Verwaltungsbehörden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 620 ff.; PIERRE\nTSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage,\nBern 2014, § 22 Rz. 1 ff.; BGE 121 I 181 E. 2a). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes, der Aussage des Enteigners und der erwähnten Pläne ist davon auszugehen, dass\nder Kandelaber auf der den Enteigneten verbleibenden Fläche errichtet wird.\n\nFühren raumplanerische Massnahmen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, hat das Gemeinwesen, das die Planung erlassen hat, die Betroffenen gemäss § 78 Abs. 1 RBG voll zu entschädigen (dasselbe ergibt sich schon aus\nArt. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 [BV, SR 101]). Definitionsgemäss umfasst die materielle Enteignung staatliche Eingriffe, durch welche das Eigentum zwar nicht entzogen, jedoch die Befugnisse,\nes zu nutzen oder darüber zu verfügen, eingeschränkt werden. Die materielle Enteignung\nwirkt sich im Ergebnis wie eine formelle Enteignung aus, obwohl ein Übergang der Eigentumsrechte auf den Enteigner nicht stattfindet (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH\nZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 65\nRz. 1). Die Enteignungsentschädigung gilt alle Nachteile ab, die dem Enteigneten aus der\nEntziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (§ 76 RBG i.V.m. §§ 17 und 19\nEntG).\n\n"}