{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92aa702b-67a7-47c3-824e-ca118784f155&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "351e416d5e9ef2ed39d46b2dbe8f4680"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30a4a4d7-ab6a-49eb-bf62-4f59d50ca877", "Checksum": "47de7422127ef3d5dece7780e50a55a9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 16 26", "600 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung aus formeller und materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:38:23", "Checksum": "32f6e6703d5a91cff6bc0791ef5c2bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)\nRegeste:\nEntschädigung aus formeller und materieller Enteignung\n\nFür die Ermittlung der Entschädigung für Landabtretungen ist in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen (vgl. Urteile\ndes Enteignungsgerichts vom 29. März 2004 [600 02 105] E. 4a, vom 27. Juni 2003\n[600 03 21] E. 3b). Für den vorliegenden Fall hat deshalb – vorbehältlich der Verzinsungsfrage – der 15. Dezember 2016 als massgebender Stichtag und Bewertungszeitpunkt zu\ngelten.\nDie Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ liegt in der Land-\nwirtschafts-, Naturschutz- sowie Uferschutzzone und ist überbaut. Die von der Enteignung\nbetroffene Teilfläche ist unbebaut und liegt in der Landwirtschafts- sowie Uferschutzzone.\nDie vom Enteigner eingereichte Liste der Bau- und Umweltschutzdirektion, Amt für Liegenschaftsverkehr, enthält Landpreise nach Kaufdatum für Parzellen in der Landwirtschaftszone der Gemeinde D.____. Die Nrn. 1-11 sowie 13-17 befinden sich ausserhalb\ndes Dorfkerns.1 Die zu enteignende Teilfläche der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der\nEinwohnergemeinde D.____ liegt demgegenüber an der Hauptstrasse (Kantonsstrasse)\nam Rand des Siedlungsgebiets und wird nicht landwirtschaftlich, sondern als Mietliegenschaft genutzt. Lediglich Nr. 12 befindet sich ebenfalls an der Hauptstrasse. Für Nr. 12\nwurde im Jahre 2006 ein Preis von Fr. 237.80/m² bezahlt. Es handelt sich hierbei jedoch\nim Unterschied zum vorliegenden Schätzungsobjekt um eine unbebaute Parzelle mitten\nim Siedlungsgebiet. Da bezüglich Lage nur ein vergleichbares Objekt vorliegt, fehlt es an\ngenügenden Vergleichsobjekten. Dementsprechend kann die statistische Methode keine\nAnwendung finden. Die Erwerbspreisstatistik des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain\nkann für die Festlegung der Enteignungsentschädigung ebenfalls keine Berücksichtigung\nfinden, da die Referenzpreise aufgrund von Bodenpunkten bestimmt werden. Die Parzelle\nNr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ wird jedoch landwirtschaftlich\nnicht genutzt. Sie wird – wie bereits erwähnt – als Mietliegenschaft genutzt. Eine Bewertung nach Bodenpunkten scheidet unter diesen Voraussetzungen trotz Zugehörigkeit zur\nLandwirtschaftszone als Variante zur Bestimmung der Enteignungsentschädigung aus.\n\nBei der Festlegung der Enteignungsentschädigung darf vorliegend nicht streng auf die\nZonenzugehörigkeit abgestellt werden, da die streitbetroffene Parzelle überbaut ist und\nnicht zu Landwirtschafts-, sondern zu Wohnzwecken genutzt und vermietet wird. Gemäss\nArt. 24c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG,\nSR 700) werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der\nBauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.\nSolche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert,\nteilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Im Grundsatz besteht dem-\n\n1\nBei den genannten Parzellen handelt es sich um klassische Landwirtschaftsflächen, welche wohl\nauch ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt werden (können).\nentsprechend eine Besitzstandsgarantie in Bezug auf die Liegenschaft der Parzelle\nNr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____. Da die streitbetroffene Parzelle zu Wohnzwecken genutzt werden darf, ist bei der Festlegung der Enteignungsentschädigung von einem Durchschnittspreis für Bauland der Gemeinde D.____ auszugehen.\nGemäss Statistik der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft, Statistisches Amt, liegt der Durchschnittspreis für Bauland in der Gemeinde D.____ im\nJahr 2015 bei Fr. 385.00/m². Vorliegend rechtfertigt es sich, den Durchschnittspreis für\nBauland in der Gemeinde D.____ um die Hälfte auf Fr. 180.00m/² zu reduzieren, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der\nEinwohnergemeinde D.____ – wie bereits mehrfach erwähnt – Nicht-Bauland ist, sie zwischen einer Kantonstrasse und einer Bahnlinie liegt und sie dementsprechend von starken Lärmimmissionen betroffen ist.\n\n"}