{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92aa702b-67a7-47c3-824e-ca118784f155&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "351e416d5e9ef2ed39d46b2dbe8f4680"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30a4a4d7-ab6a-49eb-bf62-4f59d50ca877", "Checksum": "47de7422127ef3d5dece7780e50a55a9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 16 26", "600 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung aus formeller und materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:38:23", "Checksum": "32f6e6703d5a91cff6bc0791ef5c2bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)\nRegeste:\nEntschädigung aus formeller und materieller Enteignung\n\nLandpreis nach Kaufdatum; Gemeinde D.____\nNr. Zone Fläche (m²) Verkaufsjahr Preis CHF/m²\n1. Landwirtschaftszone 4‘658 30.03.2011 4.80\n2. Landwirtschaftszone 12‘643 28.08.2009 3.50\n3. Landwirtschaftszone 4‘733 28.08.2009 3.90\n4. Landwirtschaftszone 3‘836 28.08.2009 4.20\n5. Landwirtschaftszone 5‘618 28.08.2009 4.20\n6. Landwirtschaftszone 1‘740 28.08.2009 4.20\n7. Landwirtschaftszone 26‘306 11.07.2008 3.90\n8. Landwirtschaftszone 2‘167 11.07.2008 2.30\n9. Landwirtschaftszone 16‘367 11.07.2008 3.00\n10. Landwirtschaftszone 2‘007 11.07.2008 3.00\n11. Landwirtschaftszone 606 19.12.2007 3.50\n12. Landwirtschaftszone 200 12.09.2006 237.80\n13. Landwirtschaftszone 1‘313 06.05.2004 3.00\n14. Landwirtschaftszone 338 18.02.2004 4.00\n15. Landwirtschaftszone 414 14.03.2001 2.95\n16. Landwirtschaftszone 328 14.03.2001 2.95\n17. Landwirtschaftszone 1‘248 06.02.2001 3.60\n\nNeben der Landpreisstatistik berücksichtigt der Enteigner bei der Festlegung des Entschädigungspreises auch die Erwerbspreisstatistik des Landwirtschaftlichen Zentrums\nEbenrain. Gemäss dieser Statistik werden in D.____ Referenzpreise von CHF 5.30/m² bei\n100 Bodenpunkten erreicht. Da die Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ bereits überbaut sei und landwirtschaftlich nicht genutzt werde, werde sie\nauch nicht mit Bodenpunkten bewertet. Die Parzellen nördlich der streitbetroffenen Parzelle seien jedoch mit 80-90 Bodenpunkten bewertet worden. Bei einem durchschnittlichen Referenzpreis von CHF 5.30/m² bei 100 Bodenpunkten ergeben 80-90 Bodenpunkte\nPreise zwischen CHF 4.24/m² und CHF 4.77/m². Da die streitbetroffene Parzelle bereits\nüberbaut sei und landwirtschaftlich nicht genutzt werde, rechtfertige es sich, den Betrag\nvon CHF 4.24/m² auf CHF 4.20/² abzurunden. Dieser Preis liege auch im Durchschnitt der\nLandpreisstatistik des Hochbauamts.\n\nFür die in der Uferschutzzone liegenden 3 m² der streitbetroffenen Parzelle ist der Enteigner der Ansicht, dass keine Entschädigung geschuldet sei.\n\nDie Enteigneten liessen sich dazu nicht vernehmen.\n\n2.2.2.2 Höhe der Enteignungsentschädigung\nDie Enteignungsentschädigung gilt gemäss §§ 17 und 19 EntG alle Nachteile ab, die dem\nEnteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach\nsind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts (§ 19\nAbs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen\nwird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert\n(Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten. Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf\nder Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1\nlit. c EntG). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren\nVerwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Das Enteignungsgericht\nist bei seinen Entscheiden an die Anträge der Parteien nicht gebunden (§ 68 Abs. 1\nEntG).\n\nDie Enteignungsentschädigung ist entweder nach objektiven Gesichtspunkten, d. h. nach\ndem Wert, den das enteignete Recht aufgrund der bisherigen Nutzung oder einer möglichen besseren Verwendung für einen Käufer aufweist (Verkehrswert) oder aber nach subjektiven Kriterien, d. h. nach dem Interesse des Enteigneten an der Beibehaltung des fraglichen Rechts zu bemessen (BGE 113 IB 39 E. 2a mit Hinweisen). Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist diejenige Methode anzuwenden, die für den\nEnteigneten günstiger ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013\nA-5581/2012 E. 6.8.1; HEINZ HESS/ HEINRICH W EIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes,\nBd. I, Bern 1986, N 10 zu Art. 19). Der zu entschädigende Verkehrswert ist primär anhand\nvon Vergleichspreisen festzulegen (statistische Methode oder Vergleichsmethode). Welchen Preis eine unbestimmte Vielzahl von Kaufsinteressenten auf dem freien Markt für\ndas enteignete Grundstück bezahlt hätte, lässt sich am zuverlässigsten aufgrund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Liegenschaften ermitteln. Allerdings führt\ndiese Methode nur zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Zahl für\nObjekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen. An diese Voraussetzung dürfen\njedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit\nnicht, dass in Bezug auf Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit\npraktisch Identität besteht. Allfälligen Unterschieden der Vergleichsgrundstücke kann\ndurch Preiszuschläge oder -abzüge Rechnung getragen werden. Auch braucht das Vergleichsgrundstück nicht im selben Quartier zu liegen, sofern es hinsichtlich Lage, Umgebung, Ausnützungsmöglichkeit usw. dem Schätzungsobjekt ähnlich ist (BGE 122 I 168\nE. 3a).\n\n"}