{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92aa702b-67a7-47c3-824e-ca118784f155&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "351e416d5e9ef2ed39d46b2dbe8f4680"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30a4a4d7-ab6a-49eb-bf62-4f59d50ca877", "Checksum": "47de7422127ef3d5dece7780e50a55a9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 16 26", "600 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung aus formeller und materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:38:23", "Checksum": "32f6e6703d5a91cff6bc0791ef5c2bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)\nRegeste:\nEntschädigung aus formeller und materieller Enteignung\n\nAm 15. Juli 2016 hat die BUD mit Entscheid Nr. 257 das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren gemäss § 41 EntG mit Bezug auf die Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der\nEinwohnergemeinde D.____ angeordnet. Die BUD hat die Enteigneten mit Einschreiben\nvom 19. Juli 2016 über die Anordnung des abgekürzten Plangenehmigungsverfahrens\norientiert. Im erwähnten Schreiben wurden die Enteigneten darauf hingewiesen, dass\ndurch das Bauprojekt «kombinierter Rad- und Wanderweg zwischen E.____ und D.____»\nca. 90 m² ihrer Parzelle dauernd enteignet und ca. 285 m² ihrer Parzelle vorübergehend\nbeansprucht werden und dass allfällige Einsprachen gegen die Inanspruchnahme des\nGrundstücks innert zehn Tagen nach Erhalt dieser Anzeige bei der BUD einzureichen\nsind. Sie wurden aufgefordert, Entschädigungsforderungen innert derselben Frist anzumelden. Gleichzeitig sind den Enteigneten der Werkplan, ein Ausschnitt des Werkplanes,\nder Situationsplan, der Landerwerbsplan sowie das Landerwerbsblatt zugestellt worden.\nDer Enteigner hat demnach die Verfahrensvorschriften zum enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren eingehalten, indem er das abgekürzte Verfahren durchgeführt\nhat.\n\n2.1.3 Zwischenfazit\nDem Enteigner steht das Enteignungsrecht zu, da sowohl ein rechtskräftiger Nutzungsplan vorliegt als auch das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren unter Beachtung der\neinschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist. Das Plangenehmigungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.\n\n2.2 Formelle Enteignung\nNachfolgend stellt sich zunächst die Frage, ob die von den Enteigneten geltend gemachte\nEntschädigungsforderung sachlich zu beurteilen ist. Sodann ist darüber zu befinden, ob\neine Entschädigung für die formelle Enteignung einer Teilfläche von 90 m² der Parzelle\nNr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde D.____ geschuldet ist und wenn ja, in\nwelcher Höhe.\n\n2.2.1 Entschädigungsforderung\nGemäss § 41 Abs. 2 EntG können die von einer Planung betroffenen Berechtigten im abgekürzten Plangenehmigungsverfahren ihre Entschädigungsforderung innert einer zehntägigen Frist nach Erhalt der persönlichen Anzeige des Plangenehmigungsverfahrens\nanmelden. Die Enteigneten haben innert dieser Frist keine Entschädigungsforderung angemeldet. Gemäss § 51 EntG setzt der Präsident des Enteignungsgerichts dem Enteigneten, welcher seine Entschädigungsforderung nicht gemäss § 40 Abs. 4 EntG bereits angemeldet hat, eine angemessene Nachfrist. In § 51 EntG fehlt ein Verweis auf § 41 Abs. 2\nEntG, also auf das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren. Die Auslegungsregel des\nAnalogieschlusses besagt, dass eine gesetzliche Regelung auf einen Sachverhalt anwendbar ist, der zwar nicht unter den Wortlaut der Vorschrift subsumiert werden kann, auf\nden jedoch deren Grundgedanke und Sinn zutreffen (BGE 98 Ia 35 E. 3a). Vorausgesetzt\nist also eine hinreichende Ähnlichkeit der zu regelnden Verhältnisse (BGE 129 V 345\nE. 4.1; BGE 129 V 27 E. 2.2). In § 40 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs 4 EntG ist geregelt, dass die\nbetroffenen Berechtigten im Plangenehmigungsverfahren darauf hinzuweisen sind, dass\nsie bis spätestens zehn Tage nach Beendigung der Planauflage ihre Entschädigungsforderung anmelden müssen. § 41 Abs. 2 EntG regelt für das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren den gleichen Sachverhalt. Per Analogieschluss ist folglich davon auszugehen, dass § 51 EntG auch auf das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren anzuwenden ist.\n\nMit Präsidialverfügung vom 20. September 2016 wurde den Enteigneten eine Nachfrist bis\nzum 5. Oktober 2016 gesetzt, um Entschädigungsforderungen beim Enteignungsgericht\nanzumelden. Die Enteigneten haben innerhalb dieser Nachfrist keine Entschädigungsforderung geltend gemacht. Meldet der Enteignete seine Entschädigungsforderung nicht\ninnert der vom Präsidenten des Enteignungsgerichts gesetzten Nachfrist an, verliert er\nunter Vorbehalt der §§ 54 und 56 EntG das Recht, Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen, Ausdehnungen der Enteignung oder Sachentschädigungen zu verlangen\n(§ 51 EntG). Die Enteigneten machen diesbezüglich geltend, dass die §§ 51\nund 54 f. EntG erst am 19. Juni 2016 in Kraft getreten seien und diese Bestimmungen aus\ndiesem Grund auf sie keine Anwendung finden können. Das Gesetz über die Enteignung\nvom 19. Juni 1950 ist am 1. Januar 1951 in Kraft getreten. Änderungen von §§ 51 Abs.\n1, 54 Abs. 3 sowie 56 Abs.1 EntG wurden am 8. Mai 1967 beschlossen und traten am\n1. Januar 1968 in Kraft. Eine Rückwirkung der von den Enteigneten gerügten Paragraphen liegt somit von Vornherein nicht vor. Die mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 von den\nEnteigneten gestellten Mehrforderungen erfolgten somit verspätet. Da auch kein Fall nach\n§ 54 EntG (Ausschluss von Säumnisfolgen) vorliegt, sind die Mehrforderungen der Enteigneten sachlich nicht zu beurteilen.\n\n2.2.2 Enteignungsentschädigung\n\n2.2.2.1 Parteivorbringen\nDer Enteigner erachtet einen Preis von CHF 4.20/m² für die in der Landwirtschaftszone\nliegende Teilfläche der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs der Einwohnergemeinde\nD.____ als angemessen. Gemäss der Landpreisstatistik des Hochbauamtes wurden in\nder Gemeinde D.____ in der Landwirtschaftszone Preise zwischen CHF 2.30/m² und\nCHF 4.80/m² bezahlt.\n\n"}