{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92aa702b-67a7-47c3-824e-ca118784f155&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "351e416d5e9ef2ed39d46b2dbe8f4680"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30a4a4d7-ab6a-49eb-bf62-4f59d50ca877", "Checksum": "47de7422127ef3d5dece7780e50a55a9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 16 26", "600 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung aus formeller und materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:38:23", "Checksum": "32f6e6703d5a91cff6bc0791ef5c2bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)\nRegeste:\nEntschädigung aus formeller und materieller Enteignung\n\n1.2 Anwendbares Recht\nFraglich könnte sein, ob das Enteignungsrecht des Bundes oder des Kantons anwendbar\nist (vgl. Ziffer 1.1.2 hiervor). Die Parzelle der Enteigneten grenzt an die Hauptstrasse.\nDiese ist vom infrage stehenden Bauprojekt betroffen. Gemäss Strassennetzplan Siedlung der Gemeinde D.____ ist die Hauptstrasse eine Kantonsstrasse. Das geplante Bauprojekt des Enteigners betrifft die Kantonsstrasse sowie zusätzliche, an die Kantonstrasse\nanstossende Flächen in Privateigentum, darunter die streitbetroffene Parzelle der Enteigneten. Die Erstellung von Rad- und Wanderwegen fällt in die sachliche Kompetenz der\nKantone, eine Bundeskompetenz dafür gibt es nicht. Gemäss § 22 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 (SGS 430) kann das erforderliche Land für den Bau, Ausbau\noder die Korrektion einer Kantonsstrasse mit ihren Nebenanlagen (z.B. Fuss- und Radweg) alternativ im Landumlegungs-, Quartierplan- sowie im Enteignungsverfahren oder\nfreihändig erworben werden. Dabei gelten für Kantonsstrassen nebst den Bestimmungen\ndes Strassengesetzes auch die Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes\nvom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) (vgl. § 7 Abs. 2 StrG). Da das Raumplanungs- und\nBaugesetz keine anderslautenden Bestimmungen enthält, ist für das vorliegende Verfahren das kantonale Enteignungsrecht, namentlich das Enteignungsgesetz, anwendbar (vgl.\n§ 76 RBG).\n\n2. Materielles\n\n2.1 Enteignungsrecht\nDie Enteigneten bringen vor, dass das Bauprojekt «kombinierter Rad- und Wanderweg\nzwischen E.____ und D.____» nicht gültig sei. Der Enteigner führt demgegenüber aus,\ndass das Verfahren betreffend das infrage stehende Bauprojekt abgeschlossen und\nrechtskräftig sei.\n\nEs stellt sich die Frage, ob der Enteigner über das Enteignungsrecht verfügt. Gemäss\nRechtsprechung des Enteignungsgerichts steht dem Gemeinwesen das Enteignungsrecht\nzu, wenn neben dem Vorliegen eines rechtskräftigen Nutzungsplans auch das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren durchgeführt worden ist (Beschluss des\nEnteignungsgerichts vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.4 f.).\n\n2.1.1 Nutzungsplanung\nVorliegend ist aufgrund der Unterlagen erstellt, dass das Planauflageverfahren im Sinne\nvon § 13 RBG durchgeführt worden ist (sog. kantonale Nutzungsplanung; vgl. Ziffer 2 des\nEntscheids Nr. 94 der BUD vom 2. März 2015, das Einschreiben des Tiefbauamts vom\n3. März 2015 an die Enteigneten sowie der Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 10 vom\n5. März 2015, in welchem mittels öffentlicher Publikation auf die Planauflage vom 9. März\n2015 bis 10. April 2015 hingewiesen worden ist). Da schliesslich keine unerledigten Einsprachen mehr gegen die kantonale Nutzungsplanung für den kombinierten Rad- und\nWanderweg vorgelegen hatten, erklärte die BUD die Projekt- bzw. Nutzungspläne mit\nEntscheid Nr. 375 vom 19. Oktober 2015 für rechtskräftig. Als Zwischenfazit ist damit\nfestzuhalten, dass für den Bau der für die Enteignung Anlass gebenden Mittelinsel eine\nrechtskräftige Nutzungsplanung vorhanden ist.\n\n2.1.2 Enteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren\nNachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Enteigner das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren durchgeführt hat bzw. ob die entsprechenden Verfahrensvorschriften des\nEnteignungsgesetzes (EntG) eingehalten worden sind (vgl. §§ 39 ff. EntG).\n\nGemäss § 41 Abs. 1 EntG kann die Baudirektion an Stelle des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren anordnen, sofern die\nvon der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können, vor allem bei verhältnismässig kleiner Zahl der Enteigneten. Gemäss § 41 Abs. 2 EntG ist dem Enteigneten\ndas abgekürzte Plangenehmigungsverfahren persönlich anzuzeigen, was in Analogie zum\nordentlichen Plangenehmigungsverfahren mittels Einschreiben zu geschehen hat (vgl.\n§ 40 Abs. 3 EntG). Dem Einschreiben muss wie beim ordentlichen Plangenehmigungsverfahren ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beiliegen (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 3\nEntG; ferner § 39 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 EntG). Im Gegensatz zum ordentlichen Plangenehmigungsverfahren ist das Einschreiben im abgekürzten Verfahren durch eine Kopie des\nden Enteigneten betreffenden Ausschnitts aus dem Werkplan zu ergänzen (§ 41 Abs. 2\nEntG). Darüber hinaus ist der Enteignete darauf hinzuweisen, dass er bis spätestens zehn\nTage nach Erhalt der Anzeige bei der BUD schriftlich Einsprache gegen die Inanspruchnahme (d.h. gegen die beabsichtige Enteignung) erheben kann (§ 41 Abs. 2 EntG).\nSchliesslich ist er gleichzeitig auch aufzufordern, innert derselben Frist eine allfällige Entschädigungsforderung schriftlich anzumelden (§ 41 Abs. 2 EntG).\n\n"}