{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92aa702b-67a7-47c3-824e-ca118784f155&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "351e416d5e9ef2ed39d46b2dbe8f4680"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30a4a4d7-ab6a-49eb-bf62-4f59d50ca877", "Checksum": "47de7422127ef3d5dece7780e50a55a9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 16 26", "600 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung aus formeller und materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:38:23", "Checksum": "32f6e6703d5a91cff6bc0791ef5c2bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)\nRegeste:\nEntschädigung aus formeller und materieller Enteignung\n\nD.\nMit Eingabe vom 15. September 2016 stellte der Enteigner beim Enteignungsgericht folgenden sinngemässen Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung: Erstens\nsei das Verfahren betreffend Festlegung der Enteignungsentschädigung gemäss § 47\nEntG im Zusammenhang mit dem Bauprojekt für den Radweg zwischen E.____ und\nD.____ und der damit verbundenen Teilenteignung der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs\nD.____ zu eröffnen. Zweitens sei den Enteigneten für die dauernde Enteignung von\nca. 87 m² ihrer Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs D.____ gemäss den von der Bau- und\nUmweltschutzdirektion als rechtskräftig genehmigten Plänen eine Enteignungsentschädigung von Fr. 4.20, insgesamt Fr. 365.40, zuzusprechen. Drittens sei festzustellen, dass\nfür die 3 m² Uferschutzzone keine Entschädigung geschuldet sei. Viertens sei das Grundbuch anzuweisen, die Eigentumsübertragung vorzunehmen. Fünftens sei festzustellen,\ndass für die vorübergehende Beanspruchung der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs\nD.____ von ca. 385 m², die bleibenden Terrainveränderungen sowie die Erstellung eines\nKandelabers gemäss den von der BUD als rechtskräftig genehmigten Plänen keine Entschädigung geschuldet sei. Sechstens seien die o/e-Kosten gemäss Enteignungsgesetz\nfestzulegen.\n\nE.\n\nMit Präsidialverfügung vom 20. September 2016 haben die Enteigneten eine einmal erstreckbare Frist zur Stellungnahme sowie eine nicht erstreckbare Nachfirst zur Anmeldung\neiner Entschädigungsforderung für die vom Enteigner in Aussicht gestellte Enteignung bis\nzum 5. Oktober 2016 erhalten.\nF.\n\nMit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2016 wurde den Enteigneten die Frist zur Stellungnahme letztmalig bis zum 18. Oktober 2016 erstreckt. Mit Stellungnahme vom\n18. Oktober 2016 liessen sich die Enteigneten dahingehend vernehmen, dass sie keine\nEntschädigung akzeptieren werden, da die §§ 51 und 54 f. EntG erst nach der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 in Kraft getreten seien und deshalb auf die vorliegende\nAngelegenheit nicht hätten angewendet werden dürfen. Weiter brachten die Enteigneten\nvor, es brauche die zu enteignende Fläche der Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs D.____\nfür das Bauprojekt «kombinierter Rad- und Wanderweg zwischen E.____ und E.____»\nüberhaupt nicht und machten schliesslich eine Schadensersatzforderung in der Höhe von\nFr. 10‘000‘000.00 geltend.\n\nG.\n\nMit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 erhielt der Enteigner eine nicht erstreckbare\nFrist zur Stellungnahme bis zum 9. November 2016. In seiner Stellungnahme vom\n9. November 2016 hielt der Enteigner an seinen Rechtsbegehren fest und führte aus,\ndass die §§ 51 und 54 f. EntG für den vorliegenden Fall gelten würden. Der Enteigner\nmachte weiter geltend, dass das Verfahren betreffend das Bauprojekt abgeschlossen und\nrechtskräftig und die Entschädigungsforderung der Enteigneten eine Phantasieforderung\nsei. Der Verkehrswert solle anhand von Vergleichspreisen festgelegt werden, wobei zu\nberücksichtigen sei, dass eine weitere Bebauung der Parzelle nur beschränkt möglich sei.\nSchliesslich werde die Lebensqualität durch die Enteignung nicht eingeschränkt, die neue\nMauer mit Lärmschutzwand wirke sich positiv auf die Lebensqualität aus.\n\nH.\n\nMit Präsidialverfügung vom 10. November 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen\nund der Fall der Kammer zur Durchführung einer Hauptverhandlung (inklusive Augenschein) überwiesen. Mit Einschreiben vom 11. November 2016 wurden die Parteien zur\nHauptverhandlung (inklusive Augenschein) vom 15. Dezember 2016 vorgeladen.\nI.\nAnlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten\ndie Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen\nder Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Prozessvoraussetzungen\n\n1.1.1 Sachliche Zuständigkeit\nGemäss § 47 Abs. 1 EntG werden Art und Höhe der Enteignungsentschädigung durch\ndas Enteignungsgericht festgelegt. Das Enteignungsgericht entscheidet ausserdem bei\nMeinungsverschiedenheiten zwischen Enteigner und Enteigneten über die Nebenfolgen\nder Enteignung (§ 47 Abs. 2 EntG). Für das vorliegende Verfahren ist das Enteignungsgericht folglich sachlich zuständig.\n\n1.1.2 Örtliche Zuständigkeit\nDas Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen auf dem Gebiet des Kantons Ba-\nsel-Landschaft zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist (vgl. § 1 EntG). Da die\nstreitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde D.____ liegt\nund da es sich bei dem der Enteignung zugrunde liegenden Bau einer Mittelinsel um ein\nkantonales Projekt handelt, welches sich nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft\nrichtet, ist das Enteignungsgericht örtlich zuständig (vgl. auch Ziff. 1.2 nachstehend).\n\n1.1.3 Funktionelle Zuständigkeit\n§ 47 Abs. 1 EntG hält fest, dass das «Enteignungsgericht» die Art und Höhe der Entschädigung festsetzt. Damit fällt der Entscheid in die Kompetenz des Gesamtgerichts, das\nheisst der Fünferkammer.\n\n1.1.4 Übrige Prozessvoraussetzungen\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 47 Abs. 3 EntG sinngemäss\ndie Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\nvom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271), nach welchen\ndas Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).\nDa der Kanton Basel-Landschaft als Enteigner zum Antrag legitimiert ist und auch die\nübrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf den Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung einzutreten.\n\n"}