{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92aa702b-67a7-47c3-824e-ca118784f155&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050663", "Checksum": "351e416d5e9ef2ed39d46b2dbe8f4680"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-16-26_2016-12-15.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=30a4a4d7-ab6a-49eb-bf62-4f59d50ca877", "Checksum": "47de7422127ef3d5dece7780e50a55a9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 16 26", "600 2016 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung aus formeller und materieller Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:38:23", "Checksum": "32f6e6703d5a91cff6bc0791ef5c2bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 15.12.2016 600 16 26 (600 2016 26)\nRegeste:\nEntschädigung aus formeller und materieller Enteignung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 15. Dezember 2016 (600 16 26)\n\nFormelle und materielle Enteignung\n\nEnteignungsrechtliches Plangenehmigungsverfahren: Unterschied zwischen ordentlichem und abgekürztem Verfahren / Formelle Teilenteignung: Entschädigung für zu\nWohnzwecken genutztes Land in der Landwirtschaftszone / Materielle Enteignung:\nEntschädigung für die Duldung eines Kandelabers auf dem verbleibenden Grundstück\n\nGemäss § 41 Abs. 1 EntG kann an Stelle des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens,\ndas eine 20-tägige öffentliche Auflage und eine 10-tägige Einsprachefrist ab Beendigung der\nAuflage vorsieht, das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren angeordnet werden, bei welchem die öffentliche Planauflage wegfällt und durch eine briefliche Anzeige ersetzt wird.\nGemäss § 41 Abs. 2 EntG hat die briefliche Anzeige an den Enteigneten in Analogie zum\nordentlichen Plangenehmigungsverfahren mittels Einschreiben zu erfolgen. Dem Einschreiben muss wie beim ordentlichen Plangenehmigungsverfahren ein Auszug aus der Grunderwerbstabelle beiliegen. Im Gegensatz zum ordentlichen Plangenehmigungsverfahren ist das\nEinschreiben im abgekürzten Verfahren durch eine Kopie des den Enteigneten betreffenden\nAusschnitts aus dem Werkplan zu ergänzen (§ 41 Abs. 2 EntG). Darüber hinaus ist der Enteignete darauf hinzuweisen, dass er bis spätestens zehn Tage nach Erhalt der Anzeige bei\nder BUD schriftlich Einsprache gegen die Inanspruchnahme (d.h. gegen die beabsichtige\nEnteignung) erheben kann (§ 41 Abs. 2 EntG). Schliesslich ist er gleichzeitig auch aufzufordern, innert derselben Frist eine allfällige Entschädigungsforderung schriftlich anzumelden\n(§ 41 Abs. 2 EntG). (E. 2.1.2)\n\nBei der Festlegung der Enteignungsentschädigung darf vorliegend nicht streng auf die Zonenzugehörigkeit abgestellt werden, da die streitbetroffene Parzelle überbaut ist und nicht zu\nLandwirtschafts-, sondern zu Wohnzwecken genutzt und vermietet wird. (E. 2.2.2.2)\n\nVorliegend geht es um die Errichtung eines Kandelabers auf der den Enteigneten verbleibenden Fläche. Der Kandelaber stellt eine Nebenanlage der Kantonsstrasse dar und ist Bestandteil des Situationsplans Nr. 2151 / 20 C vom 30. September 2015. Der Bau eines Kandelabers führt zu einer Beschränkung der Nutzungsbefugnisse der Grundeigentümer, ohne\ndass sich die Trägerschaft der Eigentumsrechte ändern würde. Es ist demnach von einer\nmateriellen Enteignung auszugehen, die voll zu entschädigen ist. (E. 2.3)\n600 16 26\n\nUrteil\nvom 15. Dezember 2016\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Peter Issler, Richter Danilo Assolari,\nRichter Arvind Jagtap, Richter Thomas Waldmeier,\nGerichtsschreiber Thomas Kürsteiner\nGerichtsschreiberin i.V. Larissa Manera\n\nParteien A.____, Enteigner,\n\ngegen\n\nB.____ und C.____, Enteignete\n\nGegenstand Entschädigung aus formeller und materieller Enteignung\nA.\n\nMit Beschluss vom 25. Februar 2016 [600 15 64] wies das Enteignungsgericht in der vorliegenden Angelegenheit ein Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung ab. Das Gericht\nerwog, dass die tatbestandsmässigen Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht gegeben seien. So sei der Bau der verfahrensgegenständlichen Mittelinsel\nweder zeitlich dringlich noch würden mit einer Verzögerung des Baus bedeutende Nachteile finanzieller Art oder für die Sicherheit der Radfahrer einhergehen (Beschluss des\nEnteignungsgericht vom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.1 f.). Weiter hielt das Gericht\nfest, dass der Enteigner die Verfahrensvorschriften zum enteignungsrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nicht eingehalten habe und deshalb nicht über das notwendige\nEnteignungsrecht für die geplante Mittelinsel verfüge (Beschluss des Enteignungsgericht\nvom 25. Februar 2016 [600 15 64] E. 2.4 f.).\n\nB.\n\nDie Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) hat die Enteigneten mit Einschreiben vom\n14. April 2016 (versandt am 20. April 2016) darüber orientiert, dass in Bezug auf deren\nParzelle Nr. 1023 des Grundbuchs D.____ das enteignungsrechtliche Plangenehmigungsverfahren nachgeholt werden müsse. Der Enteigner wies die Enteigneten darin auf\ndie Gelegenheit der Einsprache innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens hin und forderte sie auf, innert derselben Frist ihre Entschädigungsforderungen anzumelden. Mit\ngleichem Einschreiben erhielten die Enteigneten das Landerwerbsblatt, den Werkplan\nsowie einen Auszug aus dem Werkplan.\n\nC.\n\nAm 15. Juli 2016 ordnete die BUD mit Bezug auf Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs\nD.____ das abgekürzte Plangenehmigungsverfahren gemäss § 41 des Gesetzes über die\nEnteignung vom 19. Juni 1951 (EntG, SGS 410) an (vgl. Entscheid der BUD Nr. 257 vom\n15. Juli 2016). In der Folge wies die BUD die Enteigneten mit Einschreiben vom 19. Juli\n2016 darauf hin, dass mit Bezug auf ihre Parzelle Nr. 1023 des Grundbuchs D.____ das\nabgekürzte Plangenehmigungsverfahren angeordnet worden sei. Im erwähnten Schreiben\nwurde den Enteigneten zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des Bauprojekts «kombinierter Rad- und Wanderweg zwischen E.____ und D.____» ca. 90 m² ihrer Parzelle dauernd enteignet und ca. 285 m² ihrer Parzelle vorübergehend beansprucht werde. Die BUD\nwies die Enteigneten schliesslich darauf hin, eine allfällige Einsprache gegen die Inanspruchnahme des Grundstücks sowie die Anmeldung der Entschädigungsforderungen\ninnert zehn Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einzureichen. Dem Einschreiben lagen\nder Werkplan, ein Ausschnitt des Werkplanes, der Situationsplan, der Landerwerbsplan\nsowie das Landerwerbsblatt bei.\n\n"}