Der Umstand, dass eine Verlegung der Birsbrücke bereits vor etwa 60 Jahren diskutiert und schliesslich nicht realisiert wurde, ist einerseits ein Indiz dafür, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Strassenführung nicht verlegt wird und die Immissionen somit nicht voraussehbar waren. Andererseits könnte dieses Argument auch zu Ungunsten des Standpunkts des Klägers ausgelegt werden. Wurde eine Verlegung der Birsbrücke bereits vor über einem halben Jahrhundert thematisiert, so ist die Idee einer neuen Querverbindungsstrasse nicht neu und die Immissionen waren folglich voraussehbar.