6.3 Gemäss dem strengen Massstab des Bundesgericht dürften die Immissionen im vorliegenden Fall wohl voraussehbar gewesen sein, da sich die Liegenschaft des Klägers in der Kernzone befindet und der Kläger bei der Übernahme der Liegenschaft im Jahr 1987 folglich mit einer möglichen Erhöhung des Strassenlärms habe rechnen müssen. Der Umstand, dass eine Verlegung der Birsbrücke bereits vor etwa 60 Jahren diskutiert und schliesslich nicht realisiert wurde, ist einerseits ein Indiz dafür, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Strassenführung nicht verlegt wird und die Immissionen somit nicht voraussehbar waren.