O., S. 237). Der Begriff der Agglomeration wurde vom Bundesgericht dahingehend verdeutlicht, dass darunter das Zentrum einer Ortschaft bzw. der Stadtkern und dessen nächste Umgebung zu verstehen sei (BGE 95 I 490 E. 6d). Wer allerdings den Ortskern meide und vor Bekanntwerden eines Bauprojekts in ein Wohnquartier an der äussersten Grenze der Gemeinde ziehe, der dürfe für sich in Anspruch nehmen, dass die Lärmzunahme nicht voraussehbar war (BGE 95 I 494 E. 6, 110 Ib 43 E. 4).