6.2 Die Unvorhersehbarkeit der Immissionen bezieht sich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes bzw. des Erwerbs der Liegenschaft. Auf jeden Fall spielen dabei Lage und Beschaffenheit eines Grundstücks und der Ortsgebrauch eine wichtige Rolle (Hess/Weibel, a.a.O., N 18 f. zu Art. 5). Dem Gemeinwesen wird das Vorrecht eingeräumt, die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch durch das öffentliche Werk einseitig und plötzlich zu ändern (BGE 110 Ib 43 E. 4; kritisch dazu Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, Band IV 1. Abteilung: Das Eigentum, 3. Teilband: Das Grundeigentum II, 3. Auflage, Bern 1967-1975, N 143 und 249 zu Art.