6.1 Des Weiteren macht der Kläger geltend, dass die neue Linienführung der Strasse für ihn bei der Übernahme seiner Liegenschaft im Jahr 1987 nicht vorhersehbar war, da eine neue Linienführung in keinen Plänen vorgesehen war und da das Haus des Klägers in der Kernzone liege, die vor Änderungen doch besonders geschützt sei. Zudem habe der Kanton - als vor etwa 60 Jahren die alte Natursteinbrücke ersetzt werden musste - die damals aufgeworfene Idee einer neuen Linienführung nicht umgesetzt, weshalb der Kläger nicht damit habe rechnen müssen, dass eine Versetzung der Birsbrücke je realisiert würde.