Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Nachteile sich in solch erheblicher Weise auf den Liegenschaftswert auswirken, dass die Verkehrswerteinbusse mehr als 10% beträgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsste die Verkehrswerteinbusse mindestens 10% betragen, damit von einem schweren Schaden ausgegangen werden könnte. Diese Hürde ist vorliegend bei weitem nicht erreicht, so dass festgestellt werden kann, dass dem Kläger durch den Bau der neuen Querverbindungsstrasse kein Schaden entsteht, der im Sinne der bundesgerichtlichten Rechtsprechung als schwer eingestuft werden könnte und eine Entschädigungspflicht auslösen würde. 6.