Nach Schätzung des Gerichts beträgt die Wertverminderung der Liegenschaft des Klägers höchstens Fr. 20'000.00, was einer Wertverminderung von höchstens 2% des im Parteigutachten angegebenen heutigen Verkehrswerts entspricht. Nichts daran ändern auch die Befürchtungen des Klägers, dass seine Liegenschaft - nebst den diskutierten Lärmimmissionen - durch zusätzliche Abgasbelastung und aufgrund des direkten Blickkontakts zur neuen Strasse weitere Nachteile erfährt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Nachteile sich in solch erheblicher Weise auf den Liegenschaftswert auswirken, dass die Verkehrswerteinbusse mehr als 10% beträgt.