Der vom Kläger beauftragte Gutachter begründet die geschätzte Werteinbusse von Fr. 243'000.00 insbesondere damit, dass die Liegenschaft nach Realisation der neuen Strassenführung an Attraktivität verliere und sich die Verkäuflichkeit nur mit einem entsprechenden Preisnachlass aufrecht erhalten lasse. (…) Das Gericht kommt zum Schluss, dass die vom Kläger in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung nicht nachvollziehbar ist und keiner objektiven Beurteilung standhält. Nach Schätzung des Gerichts beträgt die Wertverminderung der Liegenschaft des Klägers höchstens Fr. 20'000.00, was einer Wertverminderung von höchstens 2% des im Parteigutachten angegebenen heutigen Verkehrswerts entspricht.