5.3 Im vorliegenden Fall wurde seitens des Klägers eine Verkehrswertschätzung seiner Liegenschaft in Auftrag gegeben. Das Gutachten weist eine geschätzte Werteinbusse von Fr. 243'000.00 aus. Dies entspreche einer Verminderung des Gesamtwertes der Liegenschaft von 23,7%, womit der Schaden nach Ansicht des Klägers als schwer einzustufen sei. Der vom Kläger beauftragte Gutachter begründet die geschätzte Werteinbusse von Fr. 243'000.00 insbesondere damit, dass die Liegenschaft nach Realisation der neuen Strassenführung an Attraktivität verliere und sich die Verkäuflichkeit nur mit einem entsprechenden Preisnachlass aufrecht erhalten lasse.