O., S. 234 und insbesondere Fn 80). Eine feste, allgemein gültige Grenzziehung wurde in der bundesgerichtlichen Praxis ausgeschlossen (BGE 134 II 49 E. 11). Das Bundesgericht anerkannte indes, dass eine Entwertung von 10% einer Liegenschaft bereits einen schweren Schaden im enteignungsrechtlichen Sinn darstellen kann (BGE 101 Ib 405 E. 3b, 102 Ib 271 E. 4, vgl. aber auch BGE 122 II 349 E. 4d). Für die Bestimmung der Schwere des Schadens ist die tatsächliche Verminderung des Verkehrswertes zu errechnen, der durch den speziellen Eingriff entstanden ist (Hess/Weibel, a.a.O., N 17 zu Art. 5).