Die Beeinträchtigung muss jedoch erheblich sein (BGE 101 Ib 405 E. 3b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Schwere des immissionsbedingten Schadens so zu verstehen, dass der Schaden eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen muss, damit eine Ersatzpflicht entsteht (vgl. BGE 94 I 286 E. 9c, 110 Ib 340 E. 2, 123 II 481 E. 7d, 130 II 394 E. 12.3; vgl. auch Fahrländer, der die Voraussetzung des schweren Schadens im Hinblick auf den Grundsatz der vollen Entschädigung kritisiert, a.a.O., S. 234 und insbesondere Fn 80).