5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die besondere Schwere des Eingriffs in das Eigentum des Grundeigentümers von Fall zu Fall. Es gibt keine allgemeingültigen Regeln, um den Grad der Intensität einer Immission zu bestimmen, der eine Entschädigungspflicht nach sich zieht (BGE 94 I 286 E. 9c, 134 II 49 E. 11). Die Beeinträchtigung muss jedoch erheblich sein (BGE 101 Ib 405 E. 3b).