Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass die leichte Überschreitung der Planungswerte im vorliegenden Fall den Anforderungen von Art. 7 LSV nicht entgegensteht. (…) Da beide Lärmgutachten ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte durch die Neuanlage alleine an keinem Berechnungspunkt überschritten werden, sind die Voraussetzungen der Spezialität nicht gegeben. (…) Da das Erfordernis der Spezialität vorliegend verneint wird, könnte die Klage bereits an dieser Stelle abgewiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist aber auch auf die weiteren Punkte einzugehen. 5.