In der Nacht liegen keine Überschreitungen der Planungswerte vor. Die Immissionsgrenzwerte können indes überall eingehalten werden. Nach Ausführungen des Beklagten könnten aufgrund des grossen öffentlichen Interesses Erleichterungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 LSV geltend gemacht werden. Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen würden. Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass die leichte Überschreitung der Planungswerte im vorliegenden Fall den Anforderungen von Art. 7 LSV nicht entgegensteht.