Wie oben ausgeführt, dürfen in einem solchen Fall die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die zuständige Vollzugsbehörde gewährt jedoch Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Sowohl das Gutachten der B.____ AG als auch jenes der C.____ AG kommen zum Schluss, dass die Planungswerte im vorliegenden Fall am Tag an gewissen Immissionspunkten leicht überschritten werden (1 dB bis maximal 2 dB). In der Nacht liegen keine Überschreitungen der Planungswerte vor.