4.3 Lärmtechnisch relevant und unter den Parteien umstritten ist vorliegend, ob es sich bei der neuen Brücke und Strasse um eine neue oder geänderte Anlage im Sinne der LSV handelt. (…)Entscheidend ist die Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Verfahren insbesondere für die Beurteilung, ob die Lärmsituation nur anhand der neuen Querverbindungsstrasse oder als Gesamtsituation betrachtet werden muss. Das Amt für Raumplanung hat das Bauprojekt als Neuanlage eingestuft. Das Bauprojekt ist rechtskräftig. Vorliegend ist von einer Neuanlage auszugehen. Wie oben ausgeführt, dürfen in einem solchen Fall die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.