Gemäss Art. 7 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die von der Anlage allein erzeugten Lärmemissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten. Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse, an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch in keinem Fall überschritten werden. Geänderte ortsfeste Anlagen werden nach Art. 8 LSV beurteilt.