Die Spezialität bemisst sich danach hauptsächlich an der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (BGE 119 Ib 348 E. 5b). Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) hält fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Nach Art. 23 USG legt der Bundesrat für neue Bauten Planungswerte fest, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen. (…) Gemäss Art.