4.2 Die Spezialität wird vorab an der Intensität der Einwirkungen und in den letzten Jahren auch an den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung gemessen, während die Art der Nutzung und die Ausgestaltung des öffentlichen Bauwerks nur noch untergeordnete Bedeutung haben (Fahrländer, a.a.O., S. 230). Das subjektive Element der tatsächlichen Nutzung ist der objektiven Betrachtung der Nutzungszone und der ihr zugeordneten Lärmempfindlichkeitsstufe gewichen (Fahrländer, a.a.O., S. 233). Die Spezialität bemisst sich danach hauptsächlich an der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (BGE 119 Ib 348 E. 5b).