4.1 Bezüglich der Spezialität bringt der Kläger vor, dass diese gegeben sei, da die neue Querverbindungsstrasse für sich alleine zu einer Überschreitung der Planungswerte führe. Zudem würden die Lärmimmissionen der gesamten Anlage die Immissionsgrenzwerte überschreiten. Das Projekt verstosse somit gegen Art. 8 Abs. 2 LSV.