Übermässigkeit ist gegeben, wenn die Immissionen 1den Grundeigentümer in spezieller Weise treffen, 2einen schweren Schaden verursachen und 2für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren. Die Spezialität der Immissionen, die Schwere des Schadens und die Unvorhersehbarkeit der vom Strassenverkehr ausgehenden Beeinträchtigungen bilden drei voneinander unabhängige Bedingungen, die kumulativ gegeben sein müssen, damit die Immissionen als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB gelten können (BGE 110 Ib 346 E. 2). 4.