3.3 Die Grundsätze zur Zusprechung von Enteignungsentschädigungen bei Lärmimmissionen sind in langjähriger bundesgerichtlicher Praxis entwickelt worden (vgl. hierzu Karl Ludwig Fahrländer, Die Rechtsprechung zur Enteignung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke, Gutachten vom 20. Juli 2007, in: VPB 2008, S. 223 ff.). (…)Der Entschädigungsanspruch besteht danach nur bei Übermässigkeit der Immissionen (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., N 15 bis f. zu Art. 5; BGE 123 II 560 E. 3a). Übermässigkeit ist gegeben, wenn die Immissionen 1den Grundeigentümer in spezieller Weise treffen, 2einen schweren Schaden verursachen und 2für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren.