O., N 155 zu Art. 19). Die Enteignungsentschädigung ist vom ersten Auftreten der übermässigen Einwirkungen an zu verzinsen, da von diesem Zeitpunkt an die beanspruchten Rechte faktisch in Besitz genommen werden (BGE 106 Ib 241 E. 3). Nach konstanter und gefestigter Praxis des Enteignungsgerichts ist für die Ermittlung der Entschädigung bei formeller Enteignung in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3b, Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Januar 1992, in: BLVGE 1992 Ziff. 13.1 E. 6; BLVGE 1983/84 Ziff. 14.2 E. 5b).