3.1 Der Kläger macht geltend, es sei die Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche festzustellen. Zudem sei die Höhe des Entschädigungsanspruchs des Klägers festzustellen und es sei demzufolge der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mindestens Fr. 243'000.00 zu bezahlen. (…) 3.2(…) Der Enteignete hat Anspruch auf Ersatz des Minderwertes, den sein Grundstück durch die dingliche Belastung erleidet, d.h. auf die Vergütung der Wertdifferenz, die sich zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstückes und jenem des belasteten Grundstückes ergibt (BGE 106 Ib 241 E. 3; ZBl 77/1976 S. 158; Hess/Weibel, a.a.O., N 155 zu Art. 19).