Seitens des Beklagten werden mit der Errichtung einer Lärmschutzwand die Lärmimmissionen soweit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die vom Kläger geltend gemachten darüber hinausgehenden Immissionen sind somit als unvermeidbar im Sinne der obigen Erwägungen anzusehen. Eine weitere Begrenzung der Immissionen durch den Bau einer höheren Lärmschutzwand käme aus Gründen der Ortsbildverträglichkeit nicht in Frage. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist demnach gegeben. 3.