Es ist unbestritten, dass Kantonsstrassen im öffentlichen Interesse liegen und dem Kanton dafür gemäss § 77 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 das Enteignungsrecht zusteht (RBG, SGS 400). Die Immissionen stellen im vorliegenden Fall die unausweichliche Folge der Erfüllung des öffentlichen Interesses dar, nämlich einer Verbesserung der Verkehrssituation in Zwingen. Seitens des Beklagten werden mit der Errichtung einer Lärmschutzwand die Lärmimmissionen soweit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.