1.2 Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts setzt somit des Weiteren voraus, dass die Immissionen unvermeidbar sind. Unvermeidbarkeit wird angenommen, wenn die übermässigen Immissionen die unausweichliche Folge der Erfüllung des öffentlichen Interesses darstellen (Karl Oftinger, Lärmbekämpfung als Aufgabe des Rechts, Zürich 1956, S. 32). (…) Vorliegend gehen die vom Kläger dargelegten übermässigen Immissionen von einer im Eigentum des Kantons stehenden Strasse aus. Es ist unbestritten, dass Kantonsstrassen im öffentlichen Interesse liegen und dem Kanton dafür gemäss § 77 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 das Enteignungsrecht zusteht (RBG, SGS 400).