Dem Nachbarn verbleibt anstelle der privatrechtlichen Unterlassungsklage einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seines Abwehrrechts gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die Enteignung bzw. § 3 EntG eine Entschädigung zu fordern (vgl. etwa BGE 121 II 317 E. 4, 116 Ib 11 E. 2, 106 Ib 241 E. 3). In Fällen betreffend Enteignung von Nachbarrechten entscheidet das Enteignungsgericht sowohl über die Frage, ob überhaupt ein Nachbarrecht verletzt worden ist als auch über die Art und Höhe der Entschädigung (vgl. § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 [EntG, SGS 410]; BGE 113 Ib 34 E. 2).