Gehen indes diese Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für das dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so müssen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen (BGE 123 II 481 E. 7a). Dem Nachbarn verbleibt anstelle der privatrechtlichen Unterlassungsklage einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seines Abwehrrechts gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die Enteignung bzw. § 3 EntG eine Entschädigung zu fordern (vgl. etwa BGE 121 II 317 E. 4, 116 Ib 11 E. 2, 106 Ib 241 E. 3).