Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. Auch das Bundesgericht hat in steter Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass nach ausdrücklicher Bestimmung des mit § 3 Abs. 1 EntG wortgleichen Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (SR 111) neben den anderen dinglichen Rechten an Grundstücken auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte eine formelle Enteignung darstellen. Damit wird insbesondere auf das Recht des Grundeigentümers gemäss Art.