Bei Vorliegen der vom Bundesgericht entwickelten Voraussetzungen hat der von Immissionen betroffene Anspruch auf Ersatz des Minderwerts, den sein Grundstück durch die Belastung erleidet. (E. 3) Die Voraussetzung der Spezialität ist in Bezug auf Lärmimmissionen anhand der lärmschutzrechtlichen Vorgaben zu prüfen. (E. 4.2) Ein schwerer Schaden kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Werteinbusse von mindestens 10% angenommen werden. (E. 5.2) Die Voraussetzung der Unvermeidbarkeit bezieht sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft respektive der Erstellung des Gebäudes.