Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 16. Dezember 2011 (600 09 89) Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. (E. 1.1) Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h. wenn die Immissionen unausweichliche Folge der Erfüllung des öffentlichen Interesses darstellt. (E. 1.2) Bei Vorliegen der vom Bundesgericht entwickelten Voraussetzungen hat der von Immissionen betroffene Anspruch auf Ersatz des Minderwerts, den sein Grundstück durch die Belastung erleidet.