{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-09-89_2011-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7fa6bdc8-4fa0-4577-9a43-22a6ef9aebf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "a58a1312267f68764006ef1245360b08"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["600 09 89", "600 2009 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:48", "Checksum": "4d651af7214aab921380653b06ba9323", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)\nRegeste:\nEnteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche\n\n6.3\nGemäss dem strengen Massstab des Bundesgericht dürften die Immissionen im vorliegenden Fall wohl voraussehbar gewesen sein, da sich die Liegenschaft des Klägers in der Kernzone befindet und der Kläger bei der Übernahme der Liegenschaft im Jahr 1987 folglich mit einer möglichen Erhöhung des Strassenlärms habe rechnen müssen. Der Umstand, dass eine Verlegung der Birsbrücke bereits vor etwa 60 Jahren diskutiert und schliesslich nicht realisiert wurde, ist einerseits ein Indiz dafür, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Strassenführung nicht verlegt wird und die Immissionen somit nicht voraussehbar waren. Andererseits könnte dieses Argument auch zu Ungunsten des Standpunkts des Klägers ausgelegt werden. Wurde eine Verlegung der Birsbrücke bereits vor über einem halben Jahrhundert thematisiert, so ist die Idee einer neuen Querverbindungsstrasse nicht neu und die Immissionen waren folglich voraussehbar. Da die kumulativen Erfordernisse der Spezialität und des schweren Schadens ohnehin nicht erfüllt sind, kann die Frage der Unvorhersehbarkeit letztlich offen gelassen werden.\nEntscheid Nr. 600 09 89 vom 16. Dezember 2011"}