{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-09-89_2011-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7fa6bdc8-4fa0-4577-9a43-22a6ef9aebf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "a58a1312267f68764006ef1245360b08"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 09 89", "600 2009 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:06", "Checksum": "4bb42c4e7c7e3ff157d322ad1fa5f657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)\nRegeste:\nEnteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche\n\n5.2\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die besondere Schwere des Eingriffs in das Eigentum des Grundeigentümers von Fall zu Fall. Es gibt keine allgemeingültigen Regeln, um den Grad der Intensität einer Immission zu bestimmen, der eine Entschädigungspflicht nach sich zieht (BGE 94 I 286 E. 9c, 134 II 49 E. 11). Die Beeinträchtigung muss jedoch erheblich sein (BGE 101 Ib 405 E. 3b). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Schwere des immissionsbedingten Schadens so zu verstehen, dass der Schaden eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen muss, damit eine Ersatzpflicht entsteht (vgl. BGE 94 I 286 E. 9c, 110 Ib 340 E. 2, 123 II 481 E. 7d, 130 II 394 E. 12.3; vgl. auch Fahrländer, der die Voraussetzung des schweren Schadens im Hinblick auf den Grundsatz der vollen Entschädigung kritisiert, a.a.O., S. 234 und insbesondere Fn 80). Eine feste, allgemein gültige Grenzziehung wurde in der bundesgerichtlichen Praxis ausgeschlossen (BGE 134 II 49 E. 11). Das Bundesgericht anerkannte indes, dass eine Entwertung von 10% einer Liegenschaft bereits einen schweren Schaden im enteignungsrechtlichen Sinn darstellen kann (BGE 101 Ib 405 E. 3b, 102 Ib 271 E. 4, vgl. aber auch BGE 122 II 349 E. 4d). Für die Bestimmung der Schwere des Schadens ist die tatsächliche Verminderung des Verkehrswertes zu errechnen, der durch den speziellen Eingriff entstanden ist (Hess/Weibel, a.a.O., N 17 zu Art. 5).\n5.3\nIm vorliegenden Fall wurde seitens des Klägers eine Verkehrswertschätzung seiner Liegenschaft in Auftrag gegeben. Das Gutachten weist eine geschätzte Werteinbusse von Fr. 243'000.00 aus. Dies entspreche einer Verminderung des Gesamtwertes der Liegenschaft von 23,7%, womit der Schaden nach Ansicht des Klägers als schwer einzustufen sei.\nDer vom Kläger beauftragte Gutachter begründet die geschätzte Werteinbusse von Fr. 243'000.00 insbesondere damit, dass die Liegenschaft nach Realisation der neuen Strassenführung an Attraktivität verliere und sich die Verkäuflichkeit nur mit einem entsprechenden Preisnachlass aufrecht erhalten lasse. (…) Das Gericht kommt zum Schluss, dass die vom Kläger in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung nicht nachvollziehbar ist und keiner objektiven Beurteilung standhält. Nach Schätzung des Gerichts beträgt die Wertverminderung der Liegenschaft des Klägers höchstens Fr. 20'000.00, was einer Wertverminderung von höchstens 2% des im Parteigutachten angegebenen heutigen Verkehrswerts entspricht. Nichts daran ändern auch die Befürchtungen des Klägers, dass seine Liegenschaft - nebst den diskutierten Lärmimmissionen - durch zusätzliche Abgasbelastung und aufgrund des direkten Blickkontakts zur neuen Strasse weitere Nachteile erfährt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Nachteile sich in solch erheblicher Weise auf den Liegenschaftswert auswirken, dass die Verkehrswerteinbusse mehr als 10% beträgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsste die Verkehrswerteinbusse mindestens 10% betragen, damit von einem schweren Schaden ausgegangen werden könnte. Diese Hürde ist vorliegend bei weitem nicht erreicht, so dass festgestellt werden kann, dass dem Kläger durch den Bau der neuen Querverbindungsstrasse kein Schaden entsteht, der im Sinne der bundesgerichtlichten Rechtsprechung als schwer eingestuft werden könnte und eine Entschädigungspflicht auslösen würde.\n6.\n6.1\nDes Weiteren macht der Kläger geltend, dass die neue Linienführung der Strasse für ihn bei der Übernahme seiner Liegenschaft im Jahr 1987 nicht vorhersehbar war, da eine neue Linienführung in keinen Plänen vorgesehen war und da das Haus des Klägers in der Kernzone liege, die vor Änderungen doch besonders geschützt sei. Zudem habe der Kanton - als vor etwa 60 Jahren die alte Natursteinbrücke ersetzt werden musste - die damals aufgeworfene Idee einer neuen Linienführung nicht umgesetzt, weshalb der Kläger nicht damit habe rechnen müssen, dass eine Versetzung der Birsbrücke je realisiert würde.\n6.2\nDie Unvorhersehbarkeit der Immissionen bezieht sich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes bzw. des Erwerbs der Liegenschaft. Auf jeden Fall spielen dabei Lage und Beschaffenheit eines Grundstücks und der Ortsgebrauch eine wichtige Rolle (Hess/Weibel, a.a.O., N 18 f. zu Art. 5). Dem Gemeinwesen wird das Vorrecht eingeräumt, die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch durch das öffentliche Werk einseitig und plötzlich zu ändern (BGE 110 Ib 43 E. 4; kritisch dazu Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, Band IV 1. Abteilung: Das Eigentum, 3. Teilband: Das Grundeigentum II, 3. Auflage, Bern 1967-1975, N 143 und 249 zu Art. 684 ZGB). In einem Entscheid aus dem Jahr 1972 hielt das Bundesgericht fest, dass wegen der starken Entwicklung des Automobilverkehrs jeder Eigentümer eines Wohnhauses im Umkreis einer bedeutenden Agglomeration damit rechnen müsse, dass Strassen in unmittelbarer Nähe verlegt, verbessert oder vergrössert werden und sich dadurch der Strassenlärm erhöht (BGE 98 Ib 329 E. 2, vgl. auch BGE 102 Ib 273 E. 2a; Fahrländer, a.a.O., S. 237). Der Begriff der Agglomeration wurde vom Bundesgericht dahingehend verdeutlicht, dass darunter das Zentrum einer Ortschaft bzw. der Stadtkern und dessen nächste Umgebung zu verstehen sei (BGE 95 I 490 E. 6d). Wer allerdings den Ortskern meide und vor Bekanntwerden eines Bauprojekts in ein Wohnquartier an der äussersten Grenze der Gemeinde ziehe, der dürfe für sich in Anspruch nehmen, dass die Lärmzunahme nicht voraussehbar war (BGE 95 I 494 E. 6, 110 Ib 43 E. 4).\n"}