{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-09-89_2011-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7fa6bdc8-4fa0-4577-9a43-22a6ef9aebf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "a58a1312267f68764006ef1245360b08"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 09 89", "600 2009 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:06", "Checksum": "4bb42c4e7c7e3ff157d322ad1fa5f657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)\nRegeste:\nEnteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche\n\n4.2\nDie Spezialität wird vorab an der Intensität der Einwirkungen und in den letzten Jahren auch an den Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung gemessen, während die Art der Nutzung und die Ausgestaltung des öffentlichen Bauwerks nur noch untergeordnete Bedeutung haben (Fahrländer, a.a.O., S. 230). Das subjektive Element der tatsächlichen Nutzung ist der objektiven Betrachtung der Nutzungszone und der ihr zugeordneten Lärmempfindlichkeitsstufe gewichen (Fahrländer, a.a.O., S. 233). Die Spezialität bemisst sich danach hauptsächlich an der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (BGE 119 Ib 348 E. 5b). Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) hält fest, dass die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Nach Art. 23 USG legt der Bundesrat für neue Bauten Planungswerte fest, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen. (…) Gemäss Art. 7 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die von der Anlage allein erzeugten Lärmemissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten. Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse, an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch in keinem Fall überschritten werden.\nGeänderte ortsfeste Anlagen werden nach Art. 8 LSV beurteilt. Auch hier müssen die Lärmemissionen der geänderten oder neuen Anlageteile soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage - und nicht nur der geänderten oder neuen Anlageteile alleine - mindestens soweit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen.\n4.3\nLärmtechnisch relevant und unter den Parteien umstritten ist vorliegend, ob es sich bei der neuen Brücke und Strasse um eine neue oder geänderte Anlage im Sinne der LSV handelt. (…)Entscheidend ist die Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Verfahren insbesondere für die Beurteilung, ob die Lärmsituation nur anhand der neuen Querverbindungsstrasse oder als Gesamtsituation betrachtet werden muss.\nDas Amt für Raumplanung hat das Bauprojekt als Neuanlage eingestuft. Das Bauprojekt ist rechtskräftig. Vorliegend ist von einer Neuanlage auszugehen. Wie oben ausgeführt, dürfen in einem solchen Fall die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die zuständige Vollzugsbehörde gewährt jedoch Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Sowohl das Gutachten der B.____ AG als auch jenes der C.____ AG kommen zum Schluss, dass die Planungswerte im vorliegenden Fall am Tag an gewissen Immissionspunkten leicht überschritten werden (1 dB bis maximal 2 dB). In der Nacht liegen keine Überschreitungen der Planungswerte vor. Die Immissionsgrenzwerte können indes überall eingehalten werden. Nach Ausführungen des Beklagten könnten aufgrund des grossen öffentlichen Interesses Erleichterungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 LSV geltend gemacht werden. Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen würden. Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass die leichte Überschreitung der Planungswerte im vorliegenden Fall den Anforderungen von Art. 7 LSV nicht entgegensteht.\n(…) Da beide Lärmgutachten ergeben, dass die Immissionsgrenzwerte durch die Neuanlage alleine an keinem Berechnungspunkt überschritten werden, sind die Voraussetzungen der Spezialität nicht gegeben. (…) Da das Erfordernis der Spezialität vorliegend verneint wird, könnte die Klage bereits an dieser Stelle abgewiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist aber auch auf die weiteren Punkte einzugehen.\n5.\n5.1\nBezüglich des schweren Schadens bringt der Kläger vor, dass die neue Linienführung der Strasse aufgrund der Lärmimmissionen zu einer wesentlichen Verminderung des Wertes seiner Liegenschaft führe.\n"}