{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-09-89_2011-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7fa6bdc8-4fa0-4577-9a43-22a6ef9aebf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "a58a1312267f68764006ef1245360b08"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 09 89", "600 2009 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:06", "Checksum": "4bb42c4e7c7e3ff157d322ad1fa5f657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)\nRegeste:\nEnteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche\n\n1.2\nDie Zuständigkeit des Enteignungsgerichts setzt somit des Weiteren voraus, dass die Immissionen unvermeidbar sind. Unvermeidbarkeit wird angenommen, wenn die übermässigen Immissionen die unausweichliche Folge der Erfüllung des öffentlichen Interesses darstellen (Karl Oftinger, Lärmbekämpfung als Aufgabe des Rechts, Zürich 1956, S. 32). (…) Vorliegend gehen die vom Kläger dargelegten übermässigen Immissionen von einer im Eigentum des Kantons stehenden Strasse aus. Es ist unbestritten, dass Kantonsstrassen im öffentlichen Interesse liegen und dem Kanton dafür gemäss § 77 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 das Enteignungsrecht zusteht (RBG, SGS 400). Die Immissionen stellen im vorliegenden Fall die unausweichliche Folge der Erfüllung des öffentlichen Interesses dar, nämlich einer Verbesserung der Verkehrssituation in Zwingen. Seitens des Beklagten werden mit der Errichtung einer Lärmschutzwand die Lärmimmissionen soweit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die vom Kläger geltend gemachten darüber hinausgehenden Immissionen sind somit als unvermeidbar im Sinne der obigen Erwägungen anzusehen. Eine weitere Begrenzung der Immissionen durch den Bau einer höheren Lärmschutzwand käme aus Gründen der Ortsbildverträglichkeit nicht in Frage. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist demnach gegeben.\n3.\n3.1\nDer Kläger macht geltend, es sei die Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche festzustellen. Zudem sei die Höhe des Entschädigungsanspruchs des Klägers festzustellen und es sei demzufolge der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mindestens Fr. 243'000.00 zu bezahlen. (…) 3.2(…) Der Enteignete hat Anspruch auf Ersatz des Minderwertes, den sein Grundstück durch die dingliche Belastung erleidet, d.h. auf die Vergütung der Wertdifferenz, die sich zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstückes und jenem des belasteten Grundstückes ergibt (BGE 106 Ib 241 E. 3; ZBl 77/1976 S. 158; Hess/Weibel, a.a.O., N 155 zu Art. 19). Die Enteignungsentschädigung ist vom ersten Auftreten der übermässigen Einwirkungen an zu verzinsen, da von diesem Zeitpunkt an die beanspruchten Rechte faktisch in Besitz genommen werden (BGE 106 Ib 241 E. 3). Nach konstanter und gefestigter Praxis des Enteignungsgerichts ist für die Ermittlung der Entschädigung bei formeller Enteignung in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3b, Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Januar 1992, in: BLVGE 1992 Ziff. 13.1 E. 6; BLVGE 1983/84 Ziff. 14.2 E. 5b).\n3.3\nDie Grundsätze zur Zusprechung von Enteignungsentschädigungen bei Lärmimmissionen sind in langjähriger bundesgerichtlicher Praxis entwickelt worden (vgl. hierzu Karl Ludwig Fahrländer, Die Rechtsprechung zur Enteignung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke, Gutachten vom 20. Juli 2007, in: VPB 2008, S. 223 ff.). (…)Der Entschädigungsanspruch besteht danach nur bei Übermässigkeit der Immissionen (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., N 15 bis f. zu Art. 5; BGE 123 II 560 E. 3a). Übermässigkeit ist gegeben, wenn die Immissionen 1den Grundeigentümer in spezieller Weise treffen, 2einen schweren Schaden verursachen und 2für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren.\nDie Spezialität der Immissionen, die Schwere des Schadens und die Unvorhersehbarkeit der vom Strassenverkehr ausgehenden Beeinträchtigungen bilden drei voneinander unabhängige Bedingungen, die kumulativ gegeben sein müssen, damit die Immissionen als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB gelten können (BGE 110 Ib 346 E. 2).\n4.\n4.1\nBezüglich der Spezialität bringt der Kläger vor, dass diese gegeben sei, da die neue Querverbindungsstrasse für sich alleine zu einer Überschreitung der Planungswerte führe. Zudem würden die Lärmimmissionen der gesamten Anlage die Immissionsgrenzwerte überschreiten. Das Projekt verstosse somit gegen Art. 8 Abs. 2 LSV.\n"}