{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-09-89_2011-12-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7fa6bdc8-4fa0-4577-9a43-22a6ef9aebf3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "a58a1312267f68764006ef1245360b08"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 09 89", "600 2009 89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:35:06", "Checksum": "4bb42c4e7c7e3ff157d322ad1fa5f657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 16.12.2011 600 09 89 (600 2009 89)\nRegeste:\nEnteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 16. Dezember 2011 (600 09 89)\nGemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. (E. 1.1)\nDie Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist gegeben, wenn die Immissionen unvermeidbar sind, d.h. wenn die Immissionen unausweichliche Folge der Erfüllung des öffentlichen Interesses darstellt. (E. 1.2)\nBei Vorliegen der vom Bundesgericht entwickelten Voraussetzungen hat der von Immissionen betroffene Anspruch auf Ersatz des Minderwerts, den sein Grundstück durch die Belastung erleidet. (E. 3)\nDie Voraussetzung der Spezialität ist in Bezug auf Lärmimmissionen anhand der lärmschutzrechtlichen Vorgaben zu prüfen. (E. 4.2)\nEin schwerer Schaden kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Werteinbusse von mindestens 10% angenommen werden. (E. 5.2)\nDie Voraussetzung der Unvermeidbarkeit bezieht sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft respektive der Erstellung des Gebäudes. Im Umkreis von bedeutenden Agglomerationen ist grundsätzlich mit einer Strassenlärmzunahme zu rechnen. (E. 6.2)\n10-11 Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche\nAus dem Sachverhalt:\nAm 3. Mai 2007 wurde gemäss Landratsbeschluss das Bauprojekt betreffend neue Birsbrücke, Korrektion der Ortsdurchfahrt sowie Herstellung der Fischgängigkeit der Birs in der Gemeinde Zwingen als kantonaler Nutzungsplan genehmigt. Bisher machte die X.____strasse vor der Querung der Birs eine S-Kurve, die den Verkehr der X.____strasse hinter einer Häuserzeile in Richtung Brücke führt. Gemäss Bauprojekt soll die X.____strasse vom Bahnhof her kommend nun ohne Bogen direkt über die Birs führen. Die Einmündung in die Y.____strasse soll über einen Kreisel erfolgen. Die Bauarbeiten für die neue Brücke haben am 8. November 2010 begonnen und dauern voraussichtlich bis Oktober 2011. (…) Mit Schreiben vom 18. März 2009 machte A.____ bei der Bau- und Umweltschutzdirektion einen Anspruch auf Entschädigung aus materieller Enteignung in der Höhe von Fr. 243'000.00 geltend. Nach erfolgter verwaltungsinterner Prüfung teilte die Bau- und Umweltschutzdirektion A.____ am 3. April 2009 mit, dass auf den geltend gemachten Anspruch nicht eingetreten werde. Am 30. September 2009 erhob A.____, vertreten durch lic. iur. Alexander Imhof, Advokat, beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) Klage gegen den Kanton Basel-Landschaft betreffend Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche. Der Kläger stellt die Begehren, es sei die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche durch den Beklagten festzustellen und sei dem Kläger daraus, eventualiter aus materieller Enteignung, eine Entschädigung von mindestens Fr. 243'000.00 zu bezahlen.\nAus den Erwägungen:\n1.\n1.1\nDie Zuständigkeit des Enteignungsgerichts setzt voraus, dass durch ein mit dem Enteignungsrecht ausgestattetes oder noch auszustattendes Unternehmen Rechte entzogen oder beschränkt werden, die Enteignungsobjekte bilden (Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. Juni 2008 [600 07 107] E. 1.1). Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. Auch das Bundesgericht hat in steter Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass nach ausdrücklicher Bestimmung des mit § 3 Abs. 1 EntG wortgleichen Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (SR 111) neben den anderen dinglichen Rechten an Grundstücken auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte eine formelle Enteignung darstellen. Damit wird insbesondere auf das Recht des Grundeigentümers gemäss Art. 679 und 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verwiesen, übermässige, von benachbarten Grundstücken ausgehende Immissionen abzuwehren. Gehen indes diese Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für das dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so müssen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen (BGE 123 II 481 E. 7a). Dem Nachbarn verbleibt anstelle der privatrechtlichen Unterlassungsklage einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seines Abwehrrechts gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die Enteignung bzw. § 3 EntG eine Entschädigung zu fordern (vgl. etwa BGE 121 II 317 E. 4, 116 Ib 11 E. 2, 106 Ib 241 E. 3). In Fällen betreffend Enteignung von Nachbarrechten entscheidet das Enteignungsgericht sowohl über die Frage, ob überhaupt ein Nachbarrecht verletzt worden ist als auch über die Art und Höhe der Entschädigung (vgl. § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 [EntG, SGS 410]; BGE 113 Ib 34 E. 2).\n"}