4.2 Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung ist für den Stundenansatz des Anwaltshonorars auf die Schwierigkeit der Streitsache abzustellen. Bei Streifenenteignungen handelt es sich nach der Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts in der Regel nicht um komplizierte Fälle. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen Standardfall, der zudem in einem Verfahrensstadium erledigt wurde, in dem noch keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren. Das Honorar ist dementsprechend auf Fr. 210.00 pro Stunde festzusetzen. Den Klägern wird somit ein Honorar von Fr. 1'050.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 391.40 sowie 7.6% Mehrwertsteuer, insgesamt also Fr. 1'550.95 zugesprochen.