Unter den Titeln "tatsächliche und rechtliche Abklärungen" und "Aktenstudium" gemäss Honorarnote vom 26. Juni 2007 kann somit kein nennenswerter Aufwand verbucht werden. Hinzu kommt, dass sich als einzige Eingabe des Vertreters der Kläger das Schreiben vom 26. Juni 2007, mit welchem die zwischen den Parteien geschlossene zweiseitige Vereinbarung sowie die Honorarnote eingereicht wurden, bei den Akten befindet. Ein allfälliger Aufwand im Verfahren vor dem Regierungsrat kann im Übrigen nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden. Gestützt auf diese Überlegungen wird vorliegend ein Aufwand von 5 Stunden als angemessen erachtet.