4.1 Im vorliegenden Verfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht ging es im Wesentlichen um die Höhe der Entschädigung für 4 m 2 Land, wobei diesbezüglich keine komplexen rechtlichen Fragen oder Bewertungsfragen, welche einen grossen Zeitaufwand erfordert hätten, zur Diskussion standen. Auch der Aktenumfang im Entschädigungsverfahren ist als gering zu bezeichnen. Unter den Titeln "tatsächliche und rechtliche Abklärungen" und "Aktenstudium" gemäss Honorarnote vom 26. Juni 2007 kann somit kein nennenswerter Aufwand verbucht werden.