4. Gemäss § 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 ist in Enteignungsprozessen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Das Honorar beträgt 180-350 Franken pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1). Der Vertreter der Kläger macht einen Aufwand von 17 Stunden 50 Minuten a Fr. 250.00 geltend. Zu prüfen ist, ob dieser Aufwand als angemessen im Sinne von § 21 Abs. 1 VPO anzusehen ist.