Vorliegend haben sich die Kläger gegen die ihres Erachtens zu tiefe Entschädigung von Fr. 400.00 pro m 2 zur Wehr gesetzt. In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass die Entschädigung zwar unverändert belassen, den Klägern jedoch zusätzlich das Recht zum Halten von zwei Parkplätzen auf öffentlichem Grund eingeräumt wird. Somit erscheint vorliegend ein Abweichen vom Grundsatz der Parteientschädigung zulasten der Enteignerin nicht angezeigt. Der Anspruch der Kläger auf eine Parteientschädigung nach § 71 Abs. 2 EntG ist dementsprechend zu bejahen.